Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln vieles

Die Notare Justizrat Dr. Rudolf Mackeprang (rechts) und Frank Czaja beleuchteten im Gespräch mit dieser Zeitung die Themenfelder Notvertretungsrecht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Foto: Norbert Krupp
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Die Kreuznacher Notare Dr. Rudolf Mackeprang und Frank Czaja erläutern das Notvertretungsrecht und zeigen den Handlungsbedarf auf. Was besonders wichtig ist.

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BAD KREUZNACH. Im kommenden Jahr tritt ein neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht in Kraft. Vollkommen neu wird dadurch ein sogenanntes „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten und Lebenspartner in gesundheitlichen Angelegenheiten eingeführt. Der Bad Kreuznacher Notar Justizrat Dr. Rudolf Mackeprang und dessen Kollege Frank Czaja erläutern im Gespräch mit dieser Zeitung, was darunter zu verstehen ist.

Für welche Fälle wird der Gesetzgeber das „Notvertretungsrecht“ einführen?

Czaja: Das Notvertretungsrecht bedeutet, dass sich Ehegatten in gesundheitlichen Notsituationen in persönlichen Angelegenheiten gegenseitig vertreten können und die behandelnden Ärzte von der medizinischen Schweigepflicht entbunden sind. Grundsätzlich gibt es kein gesetzliches Vertretungsrecht der Ehegatten untereinander, auch wenn das in früheren Zeiten faktisch so gehandhabt wurde. Es gibt lediglich ein Vertretungsrecht der Eltern für ihre Kinder, aber das endet nach dem 18. Lebensjahr.

Warum ist dieses Notvertretungsrecht befristet?

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Czaja: Es wird stets auf sechs Monate befristet, weil es wirklich nur in einer Ausnahmesituation gelten soll. Ansonsten sollen die Menschen dafür sensibilisiert werden, dass sie selbst eine geeignete Vorsorge treffen. Das Notvertretungsrecht wird ja zunächst ohne den Willen des Vertretenen ausgeführt, und der Gesetzgeber möchte erreichen, dass die Willensbildung immer bei dem Vertretenen oder bei dem Betreuten liegt.

Mackeprang: Es ist eine Binsenweisheit: Wenn ein Mensch handlungsunfähig ist, muss ein Anderer seine Angelegenheiten erledigen. In solchen Fällen geht es um die Frage: Wo bekommt dieser Dritte seine Handlungsbefugnis her? Und da gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder müssen die Menschen rechtzeitig selbst festlegen, wer diese Handlungsbefugnis haben soll, oder es wird ein gerichtlich bestellter Betreuer eingesetzt. Das Notvertretungsrecht soll in solchen Fällen so etwas wie eine vorübergehende Zwischenlösung sein.

Was kann man tun, wenn man im Notfall nicht durch seinen Ehepartner vertreten werden möchte?

Mackeprang: Dann muss ich dieser Regelung widersprechen. Es besteht die Möglichkeit, das im zentralen Vorsorgeregister eintragen zu lassen.

Also wird trotz des neuen Notvertretungsrechts eine Vorsorgevollmacht auch in Zukunft sinnvoll sein?

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Mackeprang: Immer, denn das Notvertretungsrecht ist nur eine zeitlich befristete Notlösung und außerdem auf gesundheitliche Angelegenheiten beschränkt. Aber in Notsituationen werden schnell auch finanzielle Fragen relevant, die ohne eine Vorsorgevollmacht gar nicht gelöst werden können. Von daher ist nahezu jedem zu empfehlen, zumindest mal über das Thema Vorsorgevollmacht nachzudenken. Allerdings muss man aber auch eine Person haben, der man so viel Vertrauen entgegenbringt, dass man ihr eine Vollmacht erteilen kann. Es gibt leider auch viele Menschen, die keine solche Person des Vertrauens haben. Und in solchen Fällen ist die gerichtliche Betreuung der bessere Weg: Denn ein bestellter Betreuer unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle.

Was sollte in einer solchen Vorsorgevollmacht unbedingt geregelt sein?

Czaja: Zunächst ist es wichtig, den oder die Bevollmächtigten zu benennen. Es können durchaus mehrere Bevollmächtigte benannt werden, dabei ist es auch möglich, zu bestimmen, dass Bevollmächtigte nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind, sodass eine wechselseitige Kontrolle gegeben ist. Ob eine solche Kontrolle notwendig ist, richtet sich nach der privaten und familiären Situation und muss im Einzelfall entschieden werden. Durch eine Vorsorgevollmacht kann ich verhindern, durch jemanden vertreten zu werden, durch den ich nicht vertreten werden möchte. Das Notvertretungsrecht gilt nur in Fällen, in denen keine Vorsorgevollmacht besteht, da das Notvertretungsrecht dann entbehrlich ist.

Mackeprang: Staatliches Handeln ist immer nur dann notwendig, wenn die Menschen nicht selbst Vorsorge getroffen haben.

Was ist bei Vorsorgevollmachten formell zu beachten?

Czaja: In einer solchen Vorsorgevollmacht, die eine Generalvollmacht ist, die nur im Falle einer Behinderung durch Krankheit, Alter oder Unfall gelten soll, sollten alle denkbaren Rechtsgeschäfte umfassend geregelt werden, bis hin zu Postzustell- und Empfangsvollmachten oder zum elektronischen Rechtsverkehr. Die Vorsorgevollmacht gilt auch für den persönlichen Bereich, beispielsweise für Entscheidungen hinsichtlich einer Behandlung im Krankenhaus. Wir empfehlen grundsätzlich die notarielle Beurkundung, unter anderem deshalb, weil diese Form bei einer Verbraucherkreditaufnahme gesetzlich vorgeschrieben ist.

Was spricht dafür?

Czaja: Wer seine Vorsorgevollmacht durch einen Notar erstellen und beurkunden lässt, erhält eine beglaubigte Abschrift, während das Original beim Notar verbleibt. Die Bevollmächtigten bekommen davon eine Ausfertigung. Der Notar lässt die Vollmacht auch ins Vorsorgeregister eintragen und kann bei Bedarf die Bevollmächtigten mitteilen. Geht die Vollmacht verloren, kann der Notar eine neue Ausfertigung erstellen. Eine notarielle Vollmacht ist oft im Umgang mit Banken erforderlich, bei Grundbuch-Angelegenheiten ist immer eine öffentliche Urkunde, wie sie der Notar erstellt, erforderlich.

Mackeprang: Die Erfahrung zeigt uns auch, dass die Akzeptanz einer beurkundeten Vollmacht im Krankenhaus deutlich höher ist.

In welchen Fällen ist denn eine Patientenverfügung erforderlich, und was sollte darin geregelt werden?

Mackeprang: Bei der Patientenverfügung gibt ein Mensch für sich selbst eine Erklärung ab: Für den Fall, dass ich in einen Zustand geraten sollte, in dem ich mich nicht mehr äußern kann, treffe ich schon heute bestimmte Regelungen, beispielsweise zu lebensverlängernden Maßnahmen oder auch zu einer Organspende. Der Bevollmächtigte oder Betreuer muss diese Handlungsanweisung dann durchsetzen.

Welche Kosten fallen bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung durch einen Notar an?

Mackeprang: Die Gebühren zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Vermögenswert: Bei einem Gesamtvermögen von 200 000 Euro wären es maximal 350 Euro, bei 500 000 Euro Vermögen wäre mit rund 650 Euro zu rechnen. Eine Patientenverfügung kostet in der Regel rund 72 Euro.

Das Interview führte Norbert Krupp.